Was gilt bei Bestandsgebäuden?

Grundsätzlich ist festgelegt, dass Heizungen mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff, welche älter als 30 Jahre alt sind, nicht mehr betrieben werden dürfen (§72 GEG).

Funktionstüchtige Öl- und Gasheizungen

Von der 30-Jahre-Regel abgesehen schreibt das GEG keinen Austausch von funktionierenden Heizungsanlagen vor. Solange die Heizung repariert werden kann, darf sie weiter betrieben werden. Ein freiwilliger Heizungstausch wird empfohlen.

Austausch einer irreparablen Heizungsanlage

In Bestandsgebäuden dürfen Sie nach einer verpflichtenden Beratung bis zum 30. Juni 2028 noch neue Heizungen, die mit fossilem Gas oder Öl betrieben werden, einbauen.  

Bitte beachten Sie!

Ein baldiger Wechsel zu einem Heizsystem, welches erneuerbare Energien nutzt, ist in vielen Fällen sinnvoll, da es aktuell die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gibt und zukünftig der CO2 -Preis steigen wird. D.h. Öl und Gas werden perspektivisch teurer werden. Allerdings sollte vor einem möglichen Umstieg die gerade anlaufende kommunale Wärmeplanung abgewartet werden, um zu prüfen, ob das Gebäude perspektivisch an ein Wärmenetz angeschlossen werden könnte. Dies stellt i.d.R. die kostengünstigste Alternative dar.

Sie haben noch offene Fragen?

Für detaillierte Ausführungen zu besonderen Fällen und Ausnahmen sowie zur Förderrichtlinie für effiziente Gebäude lesen Sie bitte hier nach:

·       Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)

·       Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Gebäudeenergiegesetz vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

·       Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur BEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)