Was beinhaltet das Wärmeplanungsgesetz und was bedeutet es für die Gemeinde Nordwestuckermark?

Das deutsche Wärmeplanungsgesetz, welches am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, verfolgt das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045. Es wird festgehalten, welche Inhalte die Wärmepläne enthalten und welche Arbeitsschritte die Kommunen verfolgen müssen.

Die Vorgaben des Gesetzes ermöglichen den Städten und Gemeinden zu planen, wie zukünftig verschiedene Gebiete mit Wärme versorgt werden sollen. Hierbei wird geprüft, ob Gebäude dezentral (z. B. mithilfe einer Wärmepumpe) geheizt oder über ein Wärmenetz versorgt werden sollen. Gleichzeitig werden Möglichkeiten ermittelt, wie erneuerbare Energien (z. B. Geo- oder Solarthermie) und unvermeidbare Abwärmepotentiale effizient für die Wärmeversorgung genutzt werden können.

Da die Gemeinde Nordwestuckermark weniger als 100.000 Einwohner*innen hat, gelten konkret folgende Vorgaben:

  • Der Wärmeplan ist bis zum 30. Juni 2028 zu erstellen. Mit Abschluss der kommunalen Wärmeplanung im Jahr 2024 erhalten somit die Bürger*innen frühzeitig einen Einblick, wie sich die Wärmeversorgung in der Gemeinde zukünftig gestaltet.
  • Es kann ein vereinfachtes Verfahren mit reduzierten Anforderungen erfolgen.

Des Weiteren müssen ab dem 1. März 2025 neugebaute Wärmenetze zu 65 % aus erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Bestehende Netze müssen ab 2030 zu 30 % aus diesen nachhaltigen Quellen versorgt werden. 2040 soll der Anteil bei 80 % liegen, um eine komplett fossilfreie Versorgung der Wärmenetze bis 2045 zu erreichen.