Nein, der kommunale Wärmeplan ist lediglich ein informelles Dokument ohne unmittelbare rechtliche Konsequenzen. Die bloße Existenz eines Wärmeplans allein führt nicht zur Anwendung des Gebäudeenergiegesetzes. Gemäß §26 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ist hierfür eine separate Entscheidung der Gemeinde erforderlich, die die Ausweisung von Gebieten für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzausbaugebieten im Einklang mit der kommunalen Wärmeplanung vorsieht. Diese Entscheidung kann beispielsweise in Form einer kommunalen Satzung getroffen werden. Erst durch eine solche Entscheidung vor dem 30.06.2028 wird das Gebäudeenergiegesetz für Bestandsgebäude in den ausgewiesenen Gebieten aktiviert.